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L001 2207
Matrix als Orientierungshilfe zum Ablesen der DRV-Hinterbliebenenrente nach „altem Versicherungsrecht“
ohne Berücksichtigung von Zusatzeinkünften
alte Bundesländer
E044 1503
Die nachfolgend aufgeführten Änderungen haben bewirkt, dass das individuelle Rentenniveau seit 1977 um 35 bis 50 Prozent abgesenkt wurde.
Durch die endgültige Abkoppelung der Rentenanpassungsformel von der Einkommensentwicklung ergibt sich seit 2001 eine zusätzliche Absenkung des Rentenniveaus um durchschnittlich ein bis zwei Prozent pro Jahr.
Eingriffe ins Rentenrecht betreffen fast ausschließlich die erworbenen Ansprüche der Beitragszahler. Anpassungen unterhalb der Einkommensentwicklung betreffen sowohl die Rentner als auch die bereits erworbenen Ansprüche der Beitragszahler.
E031 1503
Alle Medien und Politiker warnen vor den hohen Rentenbelastungen für die nächsten Generationen. Um diese Belastungen einzudämmen, wird die Rentenanpassungsformel kontinuierlich mit neuen, zusätzlichen Kürzungsfaktoren, wie Lohn-, Beitrags-, Nachhaltigkeits-, Nachhol- und Riesterfaktor aufgebläht.
E061 1501
Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014
Was ist die Rente ab 63?
Mit dieser Altersrente erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die besonders lange gearbeitet und 45 oder mehr Jahre in die Rente eingezahlt haben, die Gelegenheit, bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente zu gehen, ohne die sonst bei vorzeitigen Renten üblichen Abschläge hinnehmen zu müssen.
E059 1501
Vor 125 Jahren wurde in Deutschland unter Reichskanzler Bismarck die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt. Was ist davon übrig geblieben?
C002 1610
Eine Informationsschrift zur Rentenpolitik
Zusammenfassung
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum Thema versicherungsfremde Leistungen folgende Sachverhalte festzustellen:
Versicherungsfremde Leistungen erfüllen Aufgaben der gesamten Gesellschaft, Aufgaben, die alle ihre Berechtigung haben.
Versicherungsfremde Leistungen gibt es seit 1957.
Ebenfalls seit 1957 sind die Zahlungen des Bundes zu gering, um die versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang zu finanzieren.