Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.05.2010 zwei Fälle zur Einkommensanrechnung bei der Betriebsrente entschieden:

1)   3 AZR 97/08  - Zusammen­treffen der eigenen Rente und der Hinterbliebenen­ren­te  aus einer Betriebsrente

2)   3 AZR 80/08  - Zusammen­treffen der eigenen Be­triebsrente und einem Wit­wergeld aus einer Beamten­pension

Wesentliche Aussagen:

Die Berücksichtigung ander­weitiger Bezüge bei der Be­rechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirt­schaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen.

Keine unverhältnismäßige wirt­schaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung auf eine Hinter­bliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben der­jenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Be­rücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebe­nen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen.

Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirt­schaftlichen Entwertung über­schreiten.

Anmerkung: Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sie in der betrieblichen Altersversor­gungsregelung vorgesehen ist.

Eine unverhältnismäßige Ent­wertung liegt nach Auffassung des Gerichts zum einen vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente von Altersrentnern anderweitig bezogene Hinter­bliebenenversorgungen zu mehr als 80 Prozent angerech­net werden, auch wenn diese von öffentlichen Kassen geleis­tet werden. Zum anderen darf auf eine betriebliche Hinter­bliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu  höchs­tens 80 Prozent angerechnet werden.

Eine gesetzliche Hinterbliebe­nenrente darf hingegen bis zu 100 Prozent angerechnet wer­den, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die be­triebliche Hinterbliebenenver­sorgung geleistet wird.

Otto W. Teufel
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  1. Fall
2. Fall
3. Fall
4. Fall
Rente aus der ges. RV eigene Rente eigene Rente Hinterbliebenenrente Hinterbliebenerente
Pension eigene Pension eigene Pension Witwengeld Witwengeld
Betriebsrente eigene Rente
Hinterbliebenerente
eigene Rente
Hinterbliebenerente
Anrechnung der gesetzl. Rente bzw. der Pension auf die Betriebsrente
keine Anrechnung maximal 80% maximal 80% bis zu 100%


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