C001 1101

Eine Informationsschrift zur Renten- und Gesundheitspolitik

Bei der Altersversorgung und bei der Krankenversicherung gibt es nicht nur unterschiedliche Systeme für verschiedene Bevölkerungsgruppen, sondern auch ein Zwei-Klassenrecht.

 

Im Gegensatz zu allen andern Ländern Europas gibt es in Deutschland unterschiedliche Systeme der Altersversorgung für die erwerbstätige Bevölkerung. Diese Einteilung geht auf Strukturen des Feudalstaats des 19. Jahrhunderts zurück und wurde durch politische Entscheidungen auch nach 1945 beibehalten. Das sind im wesentlichen die gesetzliche Rentenversicherung,
in der überwiegend Arbeitnehmer zwangsweise versichert sind, die berufsständischen Versorgungen, in denen Selbständige versichert sind, die Beamtenversorgung und die Politikerversorgung.

Zur Absicherung bei Krankheiten gibt es die gesetzliche Krankenversicherung, im wesentlichen für Arbeitnehmer, die private Krankenversicherung, im wesentlichen für Arbeitnehmer mit überdurchschnittlichem Einkommen und Selbständige, sowie die staatliche Beihilfe für Beamte und Richter.

Für Politiker, Beamte, Richter und Selbständige hat der Gesetzgeber andere, wesentliche bessere Regelungen geschaffen als für die gesetzliche Renten und Krankenversicherung und damit solidarische Alters- und Krankenversicherungssysteme bewusst verhindert.

Die eigentlich gravierende Benachteiligung für Arbeitnehmer und Rentner ergibt sich daraus, dass für die gesetzliche Kranken- und die gesetzliche Rentenversicherung, und damit für Arbeitnehmer und Rentner, nicht die gleichen Grundrechte gelten wie für die anderen Systeme. Das BVerfG1 und die Sozialgerichte begründen die unterschiedliche rechtliche Behandlung mit den Unterschieden in den Systemen, die nicht miteinander vergleichbar seien. Dabei verdrängt die Justiz die Tatsachen, dass diese Unterschiede auf willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945 beruhen, und dass es keine Unterschiede zwischen den Bürgern der Bundesrepublik geben kann, ZKS-201102 Seite 3 von 12 die eine Außerkraftsetzung elementarer Grund- und Menschenrechte für einen Teil der Bürger rechtfertigen könnten.

Über die Kassen der gesetzlichen Sozialversicherung findet eine gigantische Umverteilung zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern und zu Gunsten im Wesentlichen von Beamten und Richtern statt. Wer die Rechtsprechung des BVerfG und der Sozialgerichte dazu analysiert, muss den Eindruck gewinnen, dass sich diese Richterinnen und Richter kraft Amtes selbst begünstigen.

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