Beitragsseiten

Das Vorstandsmitglied Diethard Linck hat für die Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. nachfolgende Petition eingereicht:

Mit diesem Papier wird die ADG bei der Aktion „Abstimmung 21“ ein Thema zur Abstimmung einbringen:

Das Wichtigste in Kürze

Die Einführung einer Bürgerversicherung als Solidarische Sozialversicherung für Gesundheit und Pflege sowie Arbeitslosigkeit und Altersversorgung ist keine Gleichmacherei, sondern stellt nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) Gleichbehandlung her.

Es ist volkswirtschaftlich und im Sinne von Gleichbehandlung nicht einsehbar, dass es neben der Gesetzlichen Sozialversicherung eine private Krankenversicherung, Knappschaften, berufsständische Versorgungswerke und andere separate Absicherungen gibt, die außerhalb der Gesetzlichen Sozialversicherung existieren.

Während die einen mit einer zweckgebundenen Beitragsverwendung rechnen können, müssen die gesetzlich Versicherten die höchstrichterlich bestätigte Beliebigkeit der Verwendung ihrer Beiträge hinnehmen.

Dies nützt der Staat rigoros aus und finanziert die nicht beitragsgedeckten Leistungen zu einem großen Teil aus der Gesetzlichen Sozialversicherung - ohne Beteiligung der Versicherten aus anderen Versicherungswerken. Dies widerspricht in höchstem Maße dem Solidargedanken. Beiträge und Leistungen müssen für alle die gleiche Basis haben.

Erst wenn die solidarische Beteiligung jedes Einzelnen am gesetzlichen Sozialsystem gegeben ist, darf die je nach Wirtschaftskraft mögliche zusätzliche Vorsorge erlaubt sein.

Die gesetzlichen Solidarsysteme sind Ausdruck und Errungenschaft einer zivilisatorisch gewachsenen Gemeinschaft und sichern den sozialen Frieden. Sie können nur funktionieren, wenn ausnahmslos alle Bürger eingebunden sind, also auch Politiker, Beamte, Besserverdienende und Selbstständige, und wenn sich alle Bürger durch ein persönliches Interesse an den gesetzlichen Sozialsystemen für eine gedeihliche Entwicklung verantwortlich fühlen.

Solange diejenigen, die mit ihren Beiträgen die gesetzlich geregelten Solidarsysteme finanzieren, offensichtlich keinen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung haben, wird bei ihnen das Gefühl schwinden, gerecht behandelt zu werden.


Gesetzliche Grundlage

Grundgesetz GG

aus Artikel 3 GG:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

aus Artikel 14 GG:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

aus Artikel 20 GG:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

BVV – Beitragsverfahrensverordnung

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

In dieser Verordnung werden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt.

Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)

SGB I – Allgemeiner Teil

§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

  • ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

  • die Familie zu schützen und zu fördern,

  • den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

  • besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass:

1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,

2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,

3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,

4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden,

6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1. Beratung,

2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und

3. Sicherung des Lebensunterhalts.

SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung

§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

Erster Abschnitt: Versicherung kraft Gesetzes

§ 1 Beschäftigte

§ 2 Selbständig Tätige

§ 3 Sonstige Versicherte

SGB XI - Soziale Pflegeversicherung

§ 1 Soziale Pflegeversicherung

(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.

(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

(5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.

(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


Angestrebte gesetzliche Regelung

Die Einführung einer Bürgerversicherung als Solidarische Sozialversicherung für Altersversorgung, Gesundheit und Pflege und Arbeitslosigkeit für alle Bürger einschließlich Selbstständige, Politiker und Beamte.

1. Einheitliches Rentenversicherungssystem für alle Bürger

  1. Anhebung des Rentenniveaus wieder auf 70 Prozent netto bei 45 Versicherungsjahren

  2. Jährliche Rentenanpassung nach Preissteigerungsrate/
    Bruttolohn ohne Dämpfungsfaktoren

  3. Regelaltersgrenze für Renteneintritt bei Vollendung des
    65. Lebensjahres

  4. Kein Rentenabschlag bei der Erwerbsminderungsrente

  5. Kein Rentenabschlag bei der Hinterbliebenenrente, wenn
    der Ehe- oder Lebenspartner vor dem 65. Geburtstag
    gestorben ist

  6. Gleichstellung aller Mütter und Väter, die vor 1992
    geborene Kinder erzogen haben, mit den Müttern und
    Vätern, die nach 1991 geborene Kinder erzogen haben

2. Einheitliches Krankenversicherungssystem für alle Bürger

  1. Behandlung nach neuestem medizinischem Standard,
    nicht nach Kassenlage

  2. Kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen

  3. Wiederaufnahme gestrichener Leistungen wie z.B. 100% Zahnersatz, augenärztliche Leistungen (Brillen)

  4. Sinnvolle „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) wie Augeninnendruckmessung, Ultraschall der Eierstöcke und PSA-Test als „Selbstzahlerleistungen“ abschaffen und in den Leistungskatalog aufnehmen

  5. Persönliche ärztliche Betreuung höher bewerten als Apparatemedizin

  6. Senkung der Arzneimittelpreise an niedrigeres EU-Niveau

  7. Abschaffung aller Zuzahlungen (Arzneimittel, Krankenhaustagegeld, Hilfsmittel usw.)

  8. Wiederaufnahme gestrichener Medikamente in den Leistungskatalog der Krankenkassen (grünes Rezept)

  9. Komplettes Aufheben der Mehrwertsteuer auf Arzneimitteln, mindestens Senkung von 19% auf 7%

  10. Auflösung des Gesundheitsfonds zu Gunsten der Krankenkasse

3. Einheitliches Pflegeversicherungssystem für alle Bürger

  1. Volle Übernahme der Pflegekosten durch die Pflegeversicherung bei stationärer und auch bei häuslicher Pflege

  2. Die Hotelkosten bei stationärer Pflege trägt der Pflegebedürftige

  3. Bessere gesellschaftliche Anerkennung und vollen finanziellen Ausgleich für Angehörige und Nicht-Angehörige, welche die Verantwortung der häuslichen Pflege übernehmen (kürzere Arbeitszeit, Verdienstausfall, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Altersversorgung)

  4. Abschaffung aller Zuzahlungen (Pflegehilfsmittel)

4. Sozialgerechte Beitragsverteilung

  1. Beitragspflicht für alle Einkommensarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte).

  2. Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze und Einführung einer Mindest- und Höchstrente (z.B. nach Schweizer Modell)

  3. Nach oben begrenzter Beitragssatz: reichen die Einnahmen auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. hohe Arbeitslosigkeit, Pandemie) nicht mehr aus,  müssen ohne Kürzungen bei den Leistungen neue Einnahmequellen erschlossen werden

  4. Jährliche Offenlegung und vollständige Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen (Rente, Krankenversicherung) durch den Bundeshaushalt

  5. Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge der abhängig Beschäftigten tragen paritätisch Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Teilen, Selbständige den vollen und Rentner max. den halben Beitragssatz. Ermäßigter Beitragssatz für alle Mitglieder, die kein Krankengeld beziehen, auch für Rentner.


Abstimmungsfrage

Stimmen Sie einer Gesetzesänderung im SGB zur Einführung einer Bürgerversicherung zu?


Pro Argumente

Gerade die Krise der Corona-Pandemie hat gezeigt, dass jeder Bürger durch eine solidarische Bürgerversicherung besser abgesichert wäre.

Für die im folgenden aufgeführten gesetzlichen Versicherungen gilt, dass der Kostenaufwand zum Teil erheblich geringer ist als bei der privaten Versicherung.

Altersversorgung:

Die gesetzliche Rentenversicherung mit ihrem Umlageverfahren ist nicht abhängig vom Aktien- und Finanzmarkt.

Die Höhe einer Leistung bemisst sich an den einbehalten Beiträgen, dem aktuellen Einkommensniveau und der Wirtschaftskraft.

Krankenversicherung:

Die gesetzliche Krankenversicherung ist selbstverwaltet und nicht gewinnorientiert.
Die Privatversicherten haben im Alter erhebliche Probleme mit Beitragserhöhungen. Deshalb wurden „Basistarife“ eingeführt.

Pflegeversicherung:

siehe oben

Arbeitslosenversicherung

Mit dem Instrument der Kurzarbeit wurden viele Arbeitsplätze gesichert, da es Unternehmen helfen kann, Krisenzeiten zu überbrücken. Aber nicht nur Arbeitnehmer können ihre Arbeit verlieren. Die Pandemie hat gezeigt, dass auch Solo-Selbständige, wie Gastronomen, Künstler usw. schnell ihre Lebensgrundlage verlieren können. Auch für sie ist eine Arbeitslosenversicherung notwendig.

Oft ist das Einkommen so gering, dass man sich die Versicherungen kaum leisten kann. Das Einkommen wird ganz für den Lebensunterhalt und die Betriebskosten benötigt. Da ist eine gesetzliche Verpflichtung notwendig, um Altersarmut zu vermeiden


Contra Argumente

GEGEN DIE EINFÜHRUNG EINE BÜRGERVERSICHERUNG SOLL SPRECHEN:

Es gibt starke Beharrungskräfte bei den jetzigen Versorgungssystemen im öffentlichen Dienst, bei den in Berufsverbänden Versicherten und bei den Selbständigen.

Zum Beispiel stellen die privaten Krankenversicherungen die Behauptung auf, dass sie bessere Leistungen bieten können und das gesamte Gesundheitssystem stützen.

Die Beamten haben nach dem Grundgesetz (GG) nach Artikel 33 Absatz 5 nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ein eigenes Vergütungs- und Versorgungssystem. Dies beinhaltet das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daraus leitet sich die Versorgung im Alter nach den gesetzlichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BamtVG) ab. Sie beinhaltet u.a. das Ruhegehalt und den Unterhaltsbeitrag. Zu dieser Versorgung leistet der Beamte in der aktiven Zeit keinen Beitrag. Daher kann er höhere zusätzliche Altersrückstellungen mit Verträgen bilden und in der Steuererklärung geltend machen.

Beamte bekommen vom Staat eine Beihilfe. Deshalb können sich die Beamten privat viel günstiger krankenversichern.

Weiter gibt es einige Berufsgruppen, die eine berufsständische Versorgung haben. Dies ist eine auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Dazu zählen Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie jeweils partiell Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure.

Die berufsständische Versorgung ist im gegliederten System der Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung der „ersten Säule“ zuzurechnen. Die Leistungen der Versorgungswerke sind grundsätzlich beitragsabhängig. Die Beitragshöhe für die Mitglieder in einem Angestelltenverhältnis folgt grundsätzlich der Höhe, die auch für Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung gelten (§§ 157ff SGB VI).

Dann ist da noch die Gruppe der Solo-Selbständigen. Darunter werden Erwerbstätige verstanden, die eine selbständige Tätigkeit ohne Angestellte ausüben. Sie können aus den Bereichen Kunst, Informatik oder Microjobs wie Clickworker kommen. Sie können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern oder haben eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung.


Position der Parteien

So stehen die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien zur Bürgerversicherung

Diese Tabelle wird laufend aktualisiert.

CDU/CSU:

(MINUS)

Ominöses Papier, das mit einem Vorschlag vorgaukelt, dass Rendite aus einem Fonds eine „Rente“ sein soll

 

SPD

(PLUS)

Einzelne Positionen

Selbständige in die GRV

 

SPD

(MINUS)

Bei der Rentenversicherung

 

B 90 / Die Grünen

(PLUS)

Bei der Krankenversicherung

 

B 90 / Die Grünen

(MINUS)

 

Grundsatzprogramm 2020

Entwicklung in Richtung Bürgerversicherung

 

Die Linke

(????)

 

 

AfD

(MINUS)

Keine Aussage

 

 

(PLUS) Zustimmung zur Einführung der Bürgerversicherung

(MINUS) Ablehnung der Einführung der Bürgerversicherung

  

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