Verfahren zur Erhebung eines zusätzlichen Krankenversiche­rungsbeitrages in Höhe von 0,9% für in der Krankenversi­cherung der Rentner gemäß §§ 241a, 249a SGB V in der Fas­sung vom 31.12.2008 und zur Erhebung des vollen Beitrags­satzes zur Krankenversiche­rung wegen Zahnersatz.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.06. 2014 (AZ 1 BvR79/09, AZ 1 BvR 1235/09, AZ 1 BvR 1298/09, AZ 1 BvR 1701/09 und AZ 1 BvR 3148/10) die Verfassungsbe­schwerden nicht zur Entschei­dung angenommen. Den Ver­fassungsbeschwerden komme aus Sicht des BVerfG weder ei­ne grundsätzliche verfassungs­rechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchset­zung der von den Beschwerde­führern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Damit dürften die Klagen gegen­standslos geworden sein.

Die Deutsche Rentenversiche­rung Bund (DRVB) hat in einem Schreiben an das Sozialgericht München vom 15.09.2014 be­antragt, aufgrund der Nichtan­nahme des BVerfG, die bisher dazu ruhenden Verfahren wie­der aufzunehmen (Anm.: und schließlich zu beenden).

Das Sozialgericht München ist diesem Antrag gefolgt und setzt die Verfahren fort. Es weist darauf hin, dass künftig etwaige Kopierkosten in Rech­nung gestellt werden können!!!!? (Anm.: gleichzeitig aber nur noch eine Kopie ein­gereicht werden soll) und man sich zum Fortgang des Verfah­rens schriftlich äußern soll. In der Tat haben die Verfahren kaum mehr Erfolgsaussichten. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich ein weiteres Mal verdeutlicht, dass auch finan­ziell begründete Einschnitte in der gesetzlichen Sozialversiche­rung der Beliebigkeit der Poli­tik obliegen und die Beitrags­zahler es wie in diesem Fall hin­zunehmen haben, weil es ihre Grundrechte nicht verletzt.

Nach Ansicht des BVerfG ist so ein Vorgang einfach bedeu­tungslos.

Zudem wird der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den seit 2005 allein die Versicherten zahlen müssen, zu Beginn des Jahres 2015 abgeschafft. Damit fehlt den Kassen Geld, das sie sich dann über einen Zusatzbeitrag zurückholen dürfen und es ver­mutlich auch tun werden. Un­term Strich zahlen die Arbeit­geber künftig dauerhaft 7,3 Prozent des Einkommens, die Arbeitnehmer 7,3 Prozent (plus x Prozent Zusatzbeitrag).

Helmut Wiesmeth