Verfahren zur Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 0,9% für in der Krankenversicherung der Rentner gemäß §§ 241a, 249a SGB V in der Fassung vom 31.12.2008 und zur Erhebung des vollen Beitragssatzes zur Krankenversicherung wegen Zahnersatz.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.06. 2014 (AZ 1 BvR79/09, AZ 1 BvR 1235/09, AZ 1 BvR 1298/09, AZ 1 BvR 1701/09 und AZ 1 BvR 3148/10) die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Den Verfassungsbeschwerden komme aus Sicht des BVerfG weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Damit dürften die Klagen gegenstandslos geworden sein.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) hat in einem Schreiben an das Sozialgericht München vom 15.09.2014 beantragt, aufgrund der Nichtannahme des BVerfG, die bisher dazu ruhenden Verfahren wieder aufzunehmen (Anm.: und schließlich zu beenden).
Das Sozialgericht München ist diesem Antrag gefolgt und setzt die Verfahren fort. Es weist darauf hin, dass künftig etwaige Kopierkosten in Rechnung gestellt werden können!!!!? (Anm.: gleichzeitig aber nur noch eine Kopie eingereicht werden soll) und man sich zum Fortgang des Verfahrens schriftlich äußern soll. In der Tat haben die Verfahren kaum mehr Erfolgsaussichten. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich ein weiteres Mal verdeutlicht, dass auch finanziell begründete Einschnitte in der gesetzlichen Sozialversicherung der Beliebigkeit der Politik obliegen und die Beitragszahler es wie in diesem Fall hinzunehmen haben, weil es ihre Grundrechte nicht verletzt.
Nach Ansicht des BVerfG ist so ein Vorgang einfach bedeutungslos.
Zudem wird der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den seit 2005 allein die Versicherten zahlen müssen, zu Beginn des Jahres 2015 abgeschafft. Damit fehlt den Kassen Geld, das sie sich dann über einen Zusatzbeitrag zurückholen dürfen und es vermutlich auch tun werden. Unterm Strich zahlen die Arbeitgeber künftig dauerhaft 7,3 Prozent des Einkommens, die Arbeitnehmer 7,3 Prozent (plus x Prozent Zusatzbeitrag).
Helmut Wiesmeth