Forum Juni 2010

Übersicht der von ADG unterstützten Musterklagen rund um das Rentenrecht (05.11.2010)

Nr

Kurzbeschreibung

Betroffene

Anhängig bei

rechtsanwaltliche Unterstützung

Status / Bemerkung

A1

Bewertung der ersten Berufsjahre (berufliche Ausbil­dungszeiten)

Fast alle

BVerfG:
1 BvL 10/00

Vorlage des BSG

nein

Entschieden/abgewie­sen am 27.02.2008

A2

Berücksichtigung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten

Fast alle

BVerfG: 1 BvR 718/09 anhängig

EuGH f. MR

Az. 47505/10

ja

Entschieden/abgewiesen am 07.04.2010

Eingereicht am 14.08.2010 (ADG)

A3

Verfassungsmäßig­keit - Anhebung der Altersgrenzen –Verminderung des Zugangsfak­tors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente

Rentner, die vor Erreichen des 65sten Lebens­jahres in Rente gingen

BVerfG

1)       1 BvL 3/05 u.a.

2)       1 BvR 1631/04

nein

Entschieden/abgewiesen am 11.11.2008

Entschieden/abgewiesen am

05.02.2009

A4

Besteuerung der Renten

1) Fast alle

2) Selbständige


3) Fast alle

Finanzgericht München

9 K 616/07

Beschwerde zum BFH: X B 123/09

Bundesfinanzhof

X R 15/07

Verfassungsbe-

schwerde

2 BvR 844/10

ja

Entschieden/abgewiesen am 01.07.2009,  Revision nicht zugelassen

ADG – Verfahren

Abgewiesen am 11.11.2009

Entschieden/abgewiesen am 26.11.2008

Anhängig seit  März

2010

A5

Widerspruch gegen Rentenanpassung zum 1.7.04

Alle

BVerfG

1 BvR 824/03

nein

Entschieden/abgewiesen am 26.07.2007

A6

Widerspruch gegen Rentenanpassung zum 1.7.05

Alle

DRV-Bund

 

Widersprüche ruhen

A7

Widerspruch gegen Rentenanpassung zum 1.7.06

Alle

LSG München

nein

Anhängig seit Januar 2008

ADG - Verfahren

A8

Widerspruch gegen Rentenanpassung zum 1.7.07

Alle

BVerfG

1 BvR 1721/09

EuGH f. MR

Az.

ja

Entschieden/abgewiesen am 26.05.2010

Eingereicht am 19.10.2010 (ADG)

A9

Allgemeiner Beitragssatz zur KVdR von der Rente ohne Anspruch auf Krankengeld

Alle

BVerfG

1 BvR 2137/06

nein

Entschieden/abgewiesen am 28.02.2008

A10

Allgemeiner Beitragssatz zur KVdR von Versorgungsbezügen ohne Anspruch auf Krankengeld

Bezieher von Firmenruhegeld

BVerfG

1 BvR 2137/06

nein

Entschieden/abgewiesen am 28.02.2008

Anhängige Musterklagen (SoVD4 und andere)

Nr

Kurzbeschreibung

Betroffene

Anhängig bei

Status / Bemerkung

S1

VB1 gegen vollen KV2-Beitrag auf Betriebsrenten

Empfänger von Betriebsrenten

BVerfG

1 BvR 2137/06

1 BvR 2257/06

Entschieden/abgewiesen am 28.02.2008

S2

VB gegen vollen KV3-Beitrag zu Direktversiche­rungen, die als Einmalbetrag ausgezahlt werden

1)

2) 5

und

3)

BVerfG

1 BvR 1924/07

1 BvR 739/08

1 BvR 1660/08

Entschieden/abgewiesen am 07.04.2008

Entschieden/abgewiesen am 06.09.2010

Entschieden zu Gunsten des Klägers 6

S3

VB gegen den vollen PV-Beitrag bei Rentnern

Alle Rentner

BVerfG

1 BvR 2995/06

1 BvR 740/07

Entschieden/abgewiesen am

07.10.2008

S4

Klagen gegen Zuschlag zum PV-Beitrag für Kinderlose

Kinderlose Sozialversiche­rungspflichtige

BSG

B 12 P 1/07 R

B 12 P 2/07 R

Entschieden/abgewiesen am 27.02.2008

(keine SoVD-Fälle)

S5

Klagen gegen Abschläge bei Erwerbsminde­rungsrenten und Hinterbliebenenrenten

Empfänger von Erwerbsminde­rungs- oder Hinter­bliebenenrenten

BVerfG

1)      1 BvR 3588/08

2) 1 BvR   555/09

3) 1 BvR   624/09

offen

offen

offen

S6

Allgemeiner Beitragssatz zur KVdR

Alle Rentner

BVerfG

1 BvR 739/08

Entschieden/abgewiesen am 06.09.2010

 

1 Verfassungsbeschwerde

2 Krankenversicherung

3 Pflegeversicherung

4 Sozialverband Deutschland

5 Arbeitnehmer hat Vertrag allein weitergeführt

6 In diesem Fall war der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch   Versicherungsnehmer geworden, da die ehemalige Firma nicht mehr existierte

Anmerkung: Eine Übersicht über die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG rund um das Rentenrecht finden Sie unter www.forum-renten.de

Solange das BVerfG für Recht erklärt, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für Politiker und privat- oder kammerversicherte Selbständige, sowie Beamte und Richter, und das mit Unterschieden begründet, die auf willkürliche Festlegungen des Ständestaats des 19. Jahrhunderts zurückgehen, sind wir noch weit davon entfernt ein demokratischer Rechts­staat zu sein. Solange gibt es für Demokraten noch viel zu tun.

Es ist erschreckend, mit welchem Selbstverständnis und mit welcher Selbstgerechtigkeit unsere staatlichen Eliten ein Zwei-Klassenrecht verinnerlicht haben und vertreten, das es so in keinem demokratischen Rechtsstaat Europas gibt.

 

Die heile Welt der Politik

Die Bundesregierung hat jetzt ihren Rentenversicherungsbe­richt 2010 veröffentlicht. Ein interessanter Aspekt darin ist die Aussage, dass die Renten bis zum Jahr 2024 um gut 29 Prozent steigen. Das wären pro Jahr 1,9 Prozent mehr. Was man von dieser Aussage halten muss, lässt sich aus folgender Betrachtung ableiten: In den vergangenen 14 Jahren sind die Renten um etwa 14 Prozent gestiegen, in den vergangenen sieben Jahren sogar nur um rund 4 Prozent.

Im gleichen Zeitraum soll das Sicherungsniveau (Anmerkung: Bezug zum letzten Bruttoge­halt) von 51,7 auf 46,2 Prozent sinken. Das heißt, dass die Ein­kommen der Versicherten (ein­schließlich Hartz-IV-Empfänger) im Durchschnitt um mehr als 44 Prozent steigen müssten, das wären im Durchschnitt etwa 2,7 Prozent pro Jahr.

Ein Schelm, der Böses dabei denkt, wo doch im kommen­den Frühjahr mehrere Land­tagswahlen anstehen.

Otto W. Teufel
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Am 20. November 2010 haben wir uns mit Vertretern von Baldis (Büro gegen Altersdiskri­minierung), des BRR (Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner, e.V.) und der BR (Be­triebsrentner e.V.) in Ulm getroffen und vereinbart, bezüglich Öffentlichkeitsarbeit und Einsatz für gemeinsame Ziele zusammenzuarbeiten. Wir haben folgende gemeinsame Erklärung herausgegeben:

„Seit Jahren und unter wech­selnden Regierungen sind die sozialen Systeme für alle Gene­rationen mit immer größeren Risiken für die Beitragszahler in einem Maße belastet worden, die sichtbar in die Armut füh­ren. Alle bisherigen Bemühun­gen vieler Organisationen hier Einhalt zu gebieten, haben bei den Parteien keinerlei ernst­hafte Bereitschaft auf Abhilfe bewirkt. Das derzeitige Zwei­Klassensystem ist nicht mehr länger hinnehmbar. Ob es sich um die Ausgestaltung der ge­setzlichen Rente, der betrieb­lichen Altersvorsorge oder ob es sich um das Gesundheitssys­tem handelt, alle Systeme zei­gen die gleichen Symptome der Zweiteilung und der zuneh­menden einseitigen Risikover­teilung zulasten der Beitrags­zahler.

Der Glaube an die Fähigkeiten der Parteien, hier Abhilfe zu schaffen, ist nach vielen ge­scheiterten Interventionen nunmehr erschöpft. Aus dieser Erkenntnis heraus haben sich die unterzeichnenden Gruppie­rungen am 19.11.2010 in Ulm zu einer Kooperation ent­schlossen und vereinbart, hier Abhilfe zu schaffen. Es ist ihr Ziel, nicht nur die Unzuläng­lichkeiten und Risiken der be­stehenden Systeme offen zu legen, sondern Wege und Mit­tel aufzuzeigen, die den wah­ren Bedürfnissen der Bürger entsprechen. Ausgangspunkt ist eine gemeinsam formulierte Zielsetzung, auf deren Grund­lage die Ausgestaltung der Po­sition für die Zukunft erfolgt. Nach Vorlage des gemeinsa­men Ergebnisses wird die Öffentlichkeit entsprechend informiert.“

Otto W. Teufel
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Das 6. öffentliche Fachgespräch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fand unter Leitung von Frau Theresa Schopper, MdL, am 29.10.2010 im Bayerischen Landtag statt. Zum Thema „Ein Jahr schwarz-gelbe Gesund­heitspolitik“ referierten Frau Marlis Bredehorst, Staatssekre­tärin aus Nordrhein-Westfalen und Herr Dr. Helmut Platzer, Vorstandsvorsitzender der AOK Bayern. An der Veranstaltung mit anschließender Fachdiskus­sion nahmen auch mehrere ADG-Mitglieder vom Arbeits­kreis Kranken- und Pflegeversi­cherung teil.  Aus dem sehr umfangreichen Programm hier einige interessante Aussagen in Stichworten:

  • Das neue GKV-Finanzie­rungsgesetz ist die Verab­schiedung vom solidarischen Gesundheitssystem und der Einstieg in ein Kopfpauscha­lensystem mit einer Umver­teilung von 60 Milliarden Euro im Gesamtsystem.
  • Die Abkehr vom öffentlich-rechtlichen Ordnungsrah­men führt hin zur Privatisie­rung. Beim Insolvenzrecht sind 220 Gesetzesänderun­gen notwendig, um es auf die GKV anwendbar zu ma­chen.
  • Beim Wettbewerb hat die Gesetzliche Krankenversi­cherung (GKV) kein Problem mit der Privaten Krankenver­sicherung (PKV). Es darf aber keinen „Naturschutzpark PKV“ geben.
  • Die Entwicklung der Bei­tragsgestaltung führt immer mehr dazu, dass die Versi­cherten ihn nicht mehr be­zahlen können.

Zum Vergleich: In den Nie­derlanden wurde 2006 das Kopfpauschalensystem ein­geführt. Schon heute benö­tigen 75% der Versicherten eine staatliche Beihilfe zum Krankenkassenbeitrag.

  • Der Verlust der Regionalität und Selbstverwaltung ist besonders schmerzhaft für Bayern. Es droht der Verlust des Belegarztwesens, ambu­lanten Operierens und Haus­arztvertrages.
  • Seit der Föderalismusreform sind im Gesundheitsbereich kaum noch Gesetze im Bun­desrat zustimmungsbedürf­tig.
  • Der Hausärzteverband in Bayern ist keine Einrichtung des „öffentlichen Rechts“ wie eine Krankenkasse oder Kassenärztliche Vereinigung sondern eine privatrechtli­che Firma.
  • Erfolgs-, qualitäts- oder leis­tungsorientierte Vergütung kommt nur in Sonntagsre­den vor. Es wird versucht, die Mittel mit der Gießkan­ne zu verteilen.
  • Die Weiterbildung der Ärzte wird zu 90%von Pharmafir­men finanziert.
  • Das neue Arzneimittelmarkt­neuorientierungsgesetz (AMNOG) erzwingt für Arz­neimittel eine Beweislastum­kehr vom Hersteller zum An­wender.
  • Die Kosten-Nutzen-Analyse für Arzneimittel erfolgt erst ein Jahr nach Einführung des Mittels.
  • Die Pharmahersteller wer­den von der Verpflichtung befreit, für neue Medika­mente, einem im Vergleich schon eingeführten Arznei­mittel, einen zusätzlichen Nutzen zu beweisen oder auch nur plausibel zu ma­chen.
  • Das neu anzuwendende Kar­tellrecht im Gesundheitssys­tem erschwert bzw. verhin­dert den Krankenkassen die Poolbildungen beim Einkauf von Medikamenten und Hilfsmitteln.
  • Seit ca. 30 Jahren ist der An­teil der Gesundheitskosten am BIP gleichbleibend.
  • Die Immobilienwirtschaft (Bielefelder Modell NRW) steigt erfolgreich als Anbie­ter in das Gesundheits- und Pflegesystem ein. Dieses Modell wird auch von einem Wohnungsunternehmen in München verfolgt, dessen Eigentümer die Stadt Mün­chen ist.
  • Bei der Kostensteigerung wird die demografische Ent­wicklung oft überbewertet. Der demografische Faktor im Kostenzuwachs beträgt ca. 1,2-1,4% pro Jahr.
  • Der Mensch im Mittelpunkt, das ist die Basisfrage. Ist unser Gesundheitssystem in der Lage, Menschen gesund zu machen oder  ist es selbst ein krankes System?
  • Ziele der rot-grünen Politik im Gesundheitswesen sind: Zuwendung (Mensch zu Mensch; keine Maschinen­pflege); Eigenkompetenz fördern; Selbstbestimmung; Qualitätssicherung und Kooperation mit allen Betei­ligten.
  • In der Arbeitswelt brauchen ältere Arbeitnehmer andere Rahmenbedingungen.
  • Die Folgen bei psychischen Erkrankungen sind beson­ders schwerwiegend. Die Dauer der Arbeitsunfähig­keit ist um ein Vielfaches länger.

In einem Abschlussstatement erklärte Frau Schopper:

Die schwarz-gelbe Koalition hat viel versprochen, aber we­nig gehalten. Die Bilanz nach einem Jahr schwarz-gelber Gesundheitspolitik lautet:

Weniger Solidarität, weniger Gerechtigkeit, die gesetzlich Versicherten sind die Zahlmeis­ter des Systems - aber für be­stimmte Lobbygruppen ist lau­fend Bescherung. Nach den Hoteliers und der Atomlobby dürfen sich nun Pharmaunter­nehmen und die PKV ihre Ge­schenke abholen. In der Ge­sundheitspolitik dagegen geht es weiter in Richtung Zwei-Klassen-Medizin. Mit der ge­planten Gesundheitsreform wird klar, dass sich künftig Krankenversicherung und Soli­darität ausschließen. Ab 2012 sollen die Steigerungen der Gesundheitsausgaben nur noch von den Arbeitnehmern und Rentnern bezahlt werden. Die Arbeitgeber werden davon ausgenommen. Wie der ge­plante Sozialausgleich der dabei anfallenden pauschalen Zusatz­beiträge finanziert wer­den soll, ist weitgehend unge­klärt.

Manfred Schmittlein
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KV-Beitrag aus Einmalzahlungen

Das BVerfG hat im September 2010 zwei Entscheidungen über die Beitragspflicht zur KV aus Direktversicherungen ge­troffen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten weiter geführt wurden:

  1.    1 BvR 739/08 am 06.09.2010:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das bedeutet, sie wird abge­wiesen.

  2. 1 BvR 1660/08 am 28.09. 2010:

    Das Urteil des SG, das Urteil des LSG und das Urteil des Bundessozialgerichts verlet­zen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozial­gerichts wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurück­verwiesen.
    Das bedeutet, der Beschwer­de wird damit statt gege­ben, die endgültige Ent­scheidung liegt jetzt beim BSG..

Der einzige Unterschied zwi­schen den beiden Beschwerden ist, dass im ersten Fall der frü­here Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer war, im zweiten Fall ging die Funktion des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeit­nehmer über. Der Versiche­rungsvertrag blieb bis auf die Versicherungsnummer unver­ändert.

Beide Entscheidungen wurden von derselben Kammer des ers­ten Senats mit identischer Be­setzung getroffen.

Kommentar:

Wenn man die beiden Entschei­dungen nebeneinander be­trachtet, werden große Wider­sprüche sichtbar.

  • Bei praktisch gleichem Sach­verhalt ist einmal der Gleich­heitsgrundsatz verletzt (2) einmal nicht (1)

  • Warum im ersten Fall der Grundsatz des Vertrauens­schutzes nicht verletzt ist, wird nicht weiter begründet. Dabei ist der rückwirkende Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis  ein we­sentlicher Klagepunkt.

  • Wie wir als junge Versicher­te die erhöhten Beiträge zur KV zahlten, wurde das mit dem Stichwort Solidarsystem begründet. Diese Solidarität wurde uns im Alter aufge­kündigt. Auch das ist ein Vertrauensbruch.

  • Bei Pensionären erhöht sich die staatliche Beihilfe im Krankheitsfall von 50 auf 70 Prozent, unabhängig davon, wer dafür aufkommen muss. Bei Rentnern mit einer Betriebsrente erhöht sich dagegen der Eigenanteil am KV-Beitrag von 50 auf 60 bis 80 Prozent. Das ist ein Ver­stoß gegen den Gleichheits­satz des GG (Art. 3), denn die Aufteilung der Bevölke­rung auf verschiedene KV-Systeme beruht auf einer willkürlichen politischen Ent­scheidung. Außerdem haben die staatlichen „Eliten“ für sich selbst andere, wesent­lich bessere Regelungen geschaffen.

Warum das, was im zweiten Fall gilt, und dazu führt, dass die Beitragspflicht gegen Art. 3 GG verstößt, im ersten Fall nicht gilt, bleibt das Geheimnis der Verfassungsrichter. Denn der einzige Grund, warum der 2. Beschwerdeführer den Ver­trag als Versicherungsnehmer weiter geführt hat, war, dass der frühere Arbeitgeber auf­grund einer Insolvenz nicht mehr existierte.

Fazit:

Mit diesen beiden Ent­scheidungen folgt das BVerfG den Lobby-Interessen der Versicherungswirtschaft, im Gleichklang mit der Politik.

Die vollständigen Texte der beiden Entscheidungen stehen auf den Internetseiten des BVerfG zur Verfügung. Dort sind die Entscheidungen nach Datum sortiert.

Otto W. Teufel
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.05.2010 zwei Fälle zur Einkommensanrechnung bei der Betriebsrente entschieden:

1)   3 AZR 97/08  - Zusammen­treffen der eigenen Rente und der Hinterbliebenen­ren­te  aus einer Betriebsrente

2)   3 AZR 80/08  - Zusammen­treffen der eigenen Be­triebsrente und einem Wit­wergeld aus einer Beamten­pension

Wesentliche Aussagen:

Die Berücksichtigung ander­weitiger Bezüge bei der Be­rechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirt­schaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen.

Keine unverhältnismäßige wirt­schaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung auf eine Hinter­bliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben der­jenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Be­rücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebe­nen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen.

Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirt­schaftlichen Entwertung über­schreiten.

Anmerkung: Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sie in der betrieblichen Altersversor­gungsregelung vorgesehen ist.

Eine unverhältnismäßige Ent­wertung liegt nach Auffassung des Gerichts zum einen vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente von Altersrentnern anderweitig bezogene Hinter­bliebenenversorgungen zu mehr als 80 Prozent angerech­net werden, auch wenn diese von öffentlichen Kassen geleis­tet werden. Zum anderen darf auf eine betriebliche Hinter­bliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu  höchs­tens 80 Prozent angerechnet werden.

Eine gesetzliche Hinterbliebe­nenrente darf hingegen bis zu 100 Prozent angerechnet wer­den, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die be­triebliche Hinterbliebenenver­sorgung geleistet wird.

Otto W. Teufel
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  1. Fall
2. Fall
3. Fall
4. Fall
Rente aus der ges. RV eigene Rente eigene Rente Hinterbliebenenrente Hinterbliebenerente
Pension eigene Pension eigene Pension Witwengeld Witwengeld
Betriebsrente eigene Rente
Hinterbliebenerente
eigene Rente
Hinterbliebenerente
Anrechnung der gesetzl. Rente bzw. der Pension auf die Betriebsrente
keine Anrechnung maximal 80% maximal 80% bis zu 100%