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Info Bon 105x148 EDiskriminierung von über 70 Mio. gesetzlich Versicherten Beitragszahlern und Rentnern – Erläuterungen zum ADG Info-Bon.

Für die gesetzlich Versicherten finden offenbar wichtige Artikel des Grundgesetzes keine Anwendung. Es sind dies

  • Art. 3, GG (Gleichheitsgrundsatz)

  • Art. 14, GG (Eigentumsschutz) und

  • Art. 20, GG (Bekenntnis zum sozialen Rechtsstaat).

Wie sind sonst die seit Jahrzehnten praktizierten permanenten Eingriffe in bestehende Anwartschaften zu verstehen?

 

Wie ist sonst die einseitige Belastung der gesetzlich Versicherten durch versicherungsfremde, also nicht beitragsgedeckte, Leistungen zu verstehen?

Nur Politiker, Beamte, Richter, privat Versicherte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, wie Ärzte, Apotheker und Anwälte usw. genießen den vollen Schutz des Grundgesetzes. Sie beteiligen sich nicht an den Sozialsystemen und falls sie Beiträge entrichten, sind diese zweckgebunden.

Solidarität wird nur dann eingefordert, wenn sie Vorteile bringt. Anders bei den gesetzlich Versicherten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in einem Urteil vom 01.07.1981 (BVerfG 1 BvR 874/77 u.a.) festgelegt:

„... Soweit zugleich in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit.“

Das bedeutet, dass gesetzlich Versicherte der Beliebigkeit der Politik unterliegen.

Bedauerlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 27.02.2007 wiederholt (BVerfG 1 BvL 10/99) und sie im Prinzip bis heute nicht geändert.

Bezieht man die Aussage des Urteils vom 01.07.1981 auf die davon betroffenen Personen, so muss man diese Aussage so verstehen, dass in unserem Land für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte und Grundrechte gelten wie für andere Bürger.

Diese Ungleichbehandlung begründet das BVerfG wie folgt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.“

Bezieht man auch diese Begründung wieder auf den betroffenen Personenkreis, so heißt das, dass zwischen Arbeitnehmern und Rentnern einerseits, sowie Selbständigen, Beamten, Richtern und Pensionären andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, das heißt für die einen gelten Rechtstaatlichkeit und Grundgesetz, für die anderen die politische Gestaltungsfreiheit, im Volksmund politische Willkür genannt.

1994 und 1999 hat das BVerfG sinngemäß entschieden, dass ein Versicherter nicht dagegen angehen kann, wie die Politik seine Beiträge verwendet. Schon vorher hatte das BSG mit Bezug auf das BVerfG festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nur ein bestimmter Teil der Bevölkerung vom Gesetzgeber in den Sozialversicherungssystemen zwangsweise versichert wird:

BVerfG am 28.10.1994 (1 BvR 1498/94 u.a.) Begründung der Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zu versicherungsfremden Leistungen:

„Aus den Grundrechten erfolgt kein Anspruch eines Mitglieds eines verfassungsmäßig errichteten Zwangsverbandes auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel.“

Egal, welche rechtlichen Überlegungen und Formulierungen zu solcherlei Bewertungen geführt haben, sie kommen einer Zwei-Klassengesellschaft gleich, die den gesetzlich Versicherten die Anwendung der eingangs erwähnten Artikel des Grundgesetzes nicht zubilligt.

Die ADG kämpft gegen diese Ungerechtigkeit an. Tun Sie das bitte auch! Schließen Sie sich diesem Kampf an und werden Sie Mitglied! Informieren Sie sich (z.B. In der ADG-Broschüre „Das Zwei-Klassensystem in der Altersvorsorge und in der Krankenversicherung” vom Februar 2011) und werden Sie aktiv!

Sie sind nicht allein!

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