Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2026)
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E068 2602
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dazu gehören u.a. Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, (zum Beispiel Krankengymnastik oder Massagen), Hilfsmittel, stationäre Behandlungen im Krankenhaus und Reha-Maßnahmen. Damit die Versicherten mit den Zuzahlungen nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchst- bzw. Belastungsgrenzen. Sie liegen bei 2 % der jährlichen Bruttoeinkünfte aller im Haushalt lebenden Personen oder bei 1 %, wenn eine chronische Krankheit vorliegt.
Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung (SPV)
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Die ADG informiert
E072-2602
Pflichtversicherte zahlen Beiträge in die GKV und SPV für Arbeitsentgelt (Lohn und Gehalt), Renten der gesetzlichen Rentenversicherung , Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus auch Beiträge aus weiteren Einnahmen, wie zum Beispiel Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Nachtrag aus Facebook
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Differenz Bundeszuschuss – Versicherungsfremde Leistungen (2024)
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Die ADG informiert
E066-2508
Die Grafik zeigt, dass ein großer Teil der Rentenbeiträge zweckentfremdet wird, da die beitragslosen Versicherungsfremden Leistungen (VfL) durch den Bundeszuschuss nicht ausreichend ausgeglichen werden.
Allgemeine Rentenversicherung 2024
Versicherungsfremde Leistungen 2024
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Die ADG informiert
E026 2508
Gegenüberstellung der Versicherungsfremden Leistungen und dem Bundeszuschuss zur Finanzierung der Leistungen:
Jährliche versicherungsfremde Leistungen seit 1957 – Teufel-Tabelle
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E025 2508
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die versicherungsfremden Leistungen aus Bundesmitteln zu finanzieren. Die Entwicklung der Rentenausgaben und der seit 1957 aufgelaufenen nicht durch Bundesmittel gedeckten versicherungsfremden Leistungen zeigt die sogenannte Teufel-Tabelle (siehe unten).
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