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Die Unterscheidung von Bestandsrentnern und Neurentnern bei der Berechnungsgrundlage der Erwerbsminderungsrente ist aus Sicht des Bundessozialgerichts grundsätzlich rechtens. Das haben die Kasseler Richter in einem viel beachteten Urteil bestätigt (Az. B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).

Jetzt hat auch das Bundesverfassungsgericht (BvG) eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde des Sozialverbands VdK und des Sozialverbands Deutschland (SoVD) zurückgewiesen (Aktenzeichen: 1 BvR 847/23).

 

Auch hier gilt ein Zwei-Klassenrecht. Die Kläger wollten die Ungleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern stoppen. Personen, deren EM-Rentenbezug zwischen 2001 und 2019 begann, erhalten weniger Rente als Neurentner, die seit 2020 ihre EM-Rente beziehen. Für die Neurentner wurde im Bundestag ein Zuschuss beschlossen.

Hätten sich die VdK-Präsidentin Verena Bentele und der Vorstandsvorsitzende des SoVD Michaela Engelmeier die Klagen der ADG angesehen, hätte es ihnen Enttäuschungen erspart.

kobinet-nachrichten hat in dem Beitrag "Verfassungsbeschwerde des VdK und SoVD zu Erwerbsminderungsrenten" den Vorgang gut beschrieben.