ADG
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E007 1503
Aufteilung der Kankenversicherten
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E035 1501
Ein künftiges Gesundheitssystem muss aus Sicht der ADG öffentlich-rechtlich reguliert und kontrolliert und nicht auf privatwirtschaftlicher Basis gegründet sein.
Als echtes Solidarsystem muss es auf der Beitragsseite ausnahmslos alle Einkunftsarten erschließen und sowohl Erwerbstätige als auch Arbeitgeber beteiligen: Selbstständige, Beamte, Politiker usw. gleichermaßen wie den Staat, die Kirchen usw. Die Beiträge müssen zweckgebunden sein. Die Beitragsbemessungsgrenze wird abgeschafft.
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Die ADG informiert
E066-2508
Die Grafik zeigt, dass ein großer Teil der Rentenbeiträge zweckentfremdet wird, da die beitragslosen Versicherungsfremden Leistungen (VfL) durch den Bundeszuschuss nicht ausreichend ausgeglichen werden.
Allgemeine Rentenversicherung 2024
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Die ADG informiert
E026 2508
Gegenüberstellung der Versicherungsfremden Leistungen und dem Bundeszuschuss zur Finanzierung der Leistungen:
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L001-2508
Nach dem Hinterbliebenenrecht, das ab dem 01.01.2002 gilt, gibt es die Hinterbliebenenrente nach altem Versicherungsrecht oder nach neuem Versicherungsrecht.
Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen noch das günstigere alte Versicherungsrecht, wenn die Heirat vor dem 1. Januar 2002 war und wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Die Hinterbliebenenrente nach altem Recht beträgt 60% der Bruttorente des verstorbenen Ehepartners. Davon wird, ab einer bestimmten Höhe der Rente des Hinterbliebenen, ein Anrechnungsbetrag errechnet und abgezogen. Hat der Hinterbliebene noch zusätzliche Erwerbseinkünfte, so gelten eigene Regeln für die Anrechnung. Für Betriebsrenten, Mieterträge oder Kapitalerträge gibt es keine Abzüge.
Die Matrix dient als Orientierungshilfe zum Ablesen der DRV-Hinterbliebenenrente nach „altem Versicherungsrecht“